Weitere Entscheidung unten: VG Schleswig, 24.03.2015

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   VG Osnabrück, 10.02.2017 - 3 A 112/14   

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VG Osnabrück, 10.02.2017 - 3 A 112/14 (https://dejure.org/2017,76235)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 10.02.2017 - 3 A 112/14 (https://dejure.org/2017,76235)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 10. Februar 2017 - 3 A 112/14 (https://dejure.org/2017,76235)
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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 24.03.2015 - 3 A 112/14   

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VG Schleswig, 24.03.2015 - 3 A 112/14 (https://dejure.org/2015,9877)
VG Schleswig, Entscheidung vom 24.03.2015 - 3 A 112/14 (https://dejure.org/2015,9877)
VG Schleswig, Entscheidung vom 24. März 2015 - 3 A 112/14 (https://dejure.org/2015,9877)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 26a AsylVfG 1992 vom 28.08.2013, § 31 Abs 4 S 1 AsylVfG 1992, § 34a Abs 1 S 1 AsylVfG 1992 vom 28.08.2013, Art 16a GG
    Auswirkungen einer Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus auf die Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013); Aufnahmesituation für Ausländer mit subsidiärem Schutzstatus in Italien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien als zuständigem Staat

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Schleswig, 24.03.2015 - 3 A 112/14
    Das Gericht hält auch für den vorliegenden Fall (Unterbringung von subsidiären Schutzberechtigten in Italien) hieran fest, und zwar auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -.

    Danach kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine erhebliche Zahl von Asylbewerbern keine Unterkunft findet oder in überbelegten Einrichtungen auf engstem Raum oder sogar in gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen untergebracht wird (EGMR, NVwZ 2015, 127, 131).

    Diese Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (EGMR, NVwZ 2015, 127, 129).

    Nur in diesem Fall wird die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter das Verbot in Art. 3 EMRK zu fallen (EGMR, NVwZ 2015, 127, 131).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Schleswig, 24.03.2015 - 3 A 112/14
    Nach dem EGMR kann die aktuelle Lage in Italien keinesfalls mit der in Griechenland zurzeit des Urteils M.S.S./Bulgarien u. Griechenland (NVwZ 2011, 413) verglichen werden, wo ein Verstoß Griechenlands gegen das Folterverbot (Art. 3 EMRK) angenommen wurde.
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Schleswig, 24.03.2015 - 3 A 112/14
    Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat darüber hinaus zur Folge, dass sich die Klägerin nicht auf § 3 AsylVfG (Flüchtlingszuerkennung), § 4 AsylVfG (subsidiärer Schutz) sowie die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann (vgl. Schaeffer, in: Hailbronner, AuslR, Stand: 88. Lieferung Oktober 2014, § 31 AsylVfG Rnr. 70; BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2 BvR 2315/93 -, NVwZ 1996, 700, 704).
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

    Auszug aus VG Schleswig, 24.03.2015 - 3 A 112/14
    Das Gericht hält auch für den vorliegenden Fall (Unterbringung von subsidiären Schutzberechtigten in Italien) hieran fest, und zwar auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -.
  • VG Berlin, 04.06.2015 - 23 K 906.14

    Kein Wahlrecht zwischen Anordnung und Androhung der Abschiebung

    Darin liegt offensichtlich bewusst keine verbindliche Feststellung, denn die Einreise aus einem sicheren (und - wie hier - bestimmten) Drittstaat hat gerade zur Folge, dass sich ein Asylsuchender nicht auf § 3 AsylVfG (Flüchtlingszuerkennung), § 4 AsylVfG (subsidiärer Schutz) sowie die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann (Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 24. März 2015 - 3 A 112/14 -, juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VG Schleswig, 04.12.2015 - 10 A 25/15

    Abschiebungsandrohung mit dem Ziel eines sicheren Drittstaats (hier: Bulgarien)

    Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat darüber hinaus zur Folge, dass sich der Kläger nicht auf § 3 AsylG (Flüchtlingszuerkennung), § 4 AsylG (Subsidiärer Schutz) sowie die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann (vgl. Urteil der 3. Kammer des erkennenden Gericht vom 24.03.2015 - 3 A 112/14 - Juris-Rn. 21 m.w.N.).
  • VG Schleswig, 29.10.2015 - 12 A 286/15

    Zur Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung mit dem Ziel eines sicheren

    Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat darüber hinaus zur Folge, dass sich der Kläger nicht auf § 3 AsylG (Flüchtlingszuerkennung), § 4 AsylG (Subsidiärer Schutz) sowie die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann (vgl. Urteil der 3. Kammer des erkennenden Gericht vom 24.03.2015 - 3 A 112/14 - Juris-Rn. 21 m.w.N.).
  • VG Berlin, 12.06.2015 - 23 K 586.14
    Darin liegt offensichtlich bewusst keine verbindliche Feststellung, denn die Einreise aus einem sicheren (und - wie hier - bestimmten) Drittstaat hat gerade zur Folge, dass sich ein Asylsuchender nicht auf § 3 AsylVfG (Flüchtlingszuerkennung), § 4 AsylVfG (subsidiärer Schutz) sowie die nationalen Abschiebungs­ verbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann (Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 24. März 2015 - 3 A 112/14 -, juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VG Schleswig, 01.10.2015 - 12 A 53/15

    Sicherer-Drittstaat-Verfahren (Bulgarien); systemische Mängel in Bulgarien wegen

    Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat hat darüber hinaus zur Folge, dass sich der Kläger nicht auf § 3 AsylVfG (Flüchtlingszuerkennung), § 4 AsylVfG (subsidiärer Schutz) sowie die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann (vgl. Urteil der 3. Kammer des erkennenden Gericht vom 24.03.2015 - 3 A 112/14 - Juris-Rn. 21 m.w.N.).
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